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Richtig reagieren auf eine Abmahnung im Urheberrecht – Was ist zu zahlen? Sollte die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Ich empfehle hier zunächst Ruhe zu bewahren und sich an mich zu wenden. Auf dem Gebiet des Urheberrechts habe ich seit vielen Jahren Erfahrung und bereits eine Vielzahl von Fällen betreut.

Daher erhalte ich immer wieder Anfragen von Geschäftsleuten, die eine Abmahnung aus dem Urheberrecht erhalten haben. Ihnen wird vorgeworfen, dass sie zur Bewerbung ihrer Firma ohne Genehmigung z.B. Bilder, Fotos oder auch Texte verwenden würden. Die angegriffenen Veröffentlichungen erfolgten insbesondere auf Unternehmens-Webseiten, auf gewerblichen Facebook- oder Instagram-Accounts und Amazon- sowie eBay-Accounts.

Häufig tatsächlich Verstöße gegen das Urheberrecht

In den meisten Fällen sind die Abmahnungen sogar berechtigt. Oft werden Bilder und Fotos ohne vorherige Prüfung einfach aus dem Internet heruntergeladen und gewerblich genutzt. Dabei handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung.

Allerdings bedeutet dies noch lange nicht, dass sämtliche in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche, insbesondere die Zahlungsansprüche gerechtfertigt sind. Viele Kanzleien haben es sich zur Aufgabe gemacht, für ihre Mandanten massenhaft abzumahnen. So liegen mir derzeit Abmahnungen unter anderem von folgenden Kanzleien vor: Kanzlei Dietrich Legal, Kanzlei Pöpken Santjer Bischoff, CBH Rechtsanwälte, albrecht legal und Frommer Legal.

Überhöhte Abmahnkosten und zu weitgehende Unterlassungserklärung

Überwiegend enthalten die Abmahnungen überzogene Lizenzgebühren und Anwaltskosten. An dieser Stelle überprüfe ich eingehend, wie sich die geltend gemachten Kosten zusammensetzen und ob diese überhaupt nachvollziehbar und angemessen sind.

Die Lizenzgebühren bemessen sich in den meisten Fällen nach der fiktiven Lizenzgebühr (Lizenzanalogie). Demnach ist ein entsprechender Geldbetrag zu zahlen, den vernünftige Parteien in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Die mir vorliegenden Abmahnungen enthielten stets eine zu hoch angesetzte Lizenzgebühr.

Auch der Gegenstandswert, der für die Berechnung der Anwaltskosten relevant ist, wurde von den Abmahnkanzleien in den meisten Fällen zu noch angesetzt.

Darüber hinaus sind die in den Anschreiben vorgeschlagenen Unterlassungserklärungen oft zu weitgehend. Sie sollten die Erklärung daher auf keinen Fall ohne vorherige Prüfung unterschreiben. An eine Unterlassungserklärung ist man schließlich 30 Jahre lang gebunden.

Frist nicht verstreichen lassen, sondern mit einem Anwaltsschreiben reagieren

Möglicherweise möchten Sie auf eine Abmahnung wegen Urheberrecht einfach nicht reagieren und hoffen, dass diese nicht weiter verfolgt wird. Dies ist allerdings nicht empfehlenswert. Es sollte stets innerhalb der von der gegnerischen Kanzlei gesetzten Frist eine Prüfung und eine entsprechende anwaltliche Stellungnahme erfolgen.

Sollten Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, rufen Sie mich gerne an unter: 015678 127159 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an: mail@ra-mecklenburg.de. Wenn wir die wichtigsten Punkte vorab telefonisch geklärt haben, lasse ich Ihnen anschließend einen individuellen Kostenvoranschlag zukommen.