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Gewerbliche Nutzung von Social-Media – Was ist bei Werbung über Instagram und Co. zu beachten?

Social-Media-Werbung ist – zu Recht – weiterhin sehr populär und wirkungsvoll. Viele Unternehmen nutzen daher bereits seit geraumer Zeit die (vermeintlich) schnelle und unkomplizierte Möglichkeit ihr Angebot über gewerbliche Social-Media-Accounts zu bewerben. Die Werbung kann dabei über reguläre Postings des Unternehmens selbst oder über Influencer*innen an die Zielgruppe gerichtet werden. Für die Firmen liegen die Vorteile der zielgruppenorientierten Werbung auf der Hand: ein Werbe-Posting ist oft schnell und mit einfachen Mitteln erstellt und richtet sich direkt an die Wunschkundschaft.

Bei den Gesprächen und der Zusammenarbeit mit meiner Mandantschaft bemerke ich allerdings, dass in rechtlicher Hinsicht immer noch Unsicherheiten bestehen.

In Bezug auf die Werbung über die bekannten Social-Media-Kanäle wie Instagram, Facebook oder TikTok sollten einige wichtige rechtliche Punkte unbedingt beachtet werden. Unüberlegte gewerbliche Beiträge bergen anderenfalls die Gefahr, dass eine teure Abmahnung ausgesprochen wird. Darüber hinaus gehört es selbstverständlich zu einem professionellen geschäftlichen Auftreten, die Rechter Dritter und die Regeln des Wettbewerbs zu achten.

Folgende Rechte und gesetzlichen Vorgabe können unter anderem durch unbedachte Werbe-Posts verletzt werden:

  1. Urheberrechte

Immer wieder erreichen mich Abmahnungen, die aufgrund von Urheberrechtsverletzungen in Social-Media-Beiträgen ausgesprochen werden. Über eine einfache Google-Suche können sicherlich schnell und einfach passende Bilder oder Fotografien gefunden werden. Ohne Zustimmung dürfen diese dennoch nicht benutzt werden. Das Urheberrecht und damit das Recht zu bestimmen, in welchem Umfang ein Werk genutzt werden darf, liegen allein bei dem/der Urheber*in oder Nutzungsberechtigen.

Die Urheberrechte sind nicht nur hinsichtlich Fotografien und Grafiken zu beachten, sondern auch im Hinblick auf die verwendete Musik. Zur Untermalung von Reels und Videos werden gerne Musiktitel benutzt, die von Instagram, TikTok und Co. zur Verfügung gestellt werden. Aber nicht alle Titel dürfen gewerblich genutzt werden. Auch an dieser Stelle ist es ratsam, die Nutzungsberechtigung für werbemäßige Postings vorab zu klären.

  1. Markenrechte

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass über einen gewerblichen Social-Media-Account Markenrechte verletzt werden. Eine markenrechtliche Abmahnung und ein anschließendes Gerichtsverfahren können ebenfalls erhebliche Kosten nach sich ziehen. Bei kennzeichenrechtlichen Unterlassungsklagen kommen Streitwerte ab 50.000 € bis 75.000 € für den Unterlassungsanspruch in Betracht.

Eine Markenverletzung über Social-Media liegt vor, wenn ein fremder Markenname markenmäßig ohne Berechtigung zur Förderung des eigenen Produktabsatzes verwendet, und damit eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird. Aus diesem Grund sollte insbesondere bei der Wahl des geschäftlichen Account-Namens und der verwendeten Hashtags vorab überlegt werden, ob damit möglicherweise Markenrechte verletzt werden.

  1. Wettbewerbsrecht

Auch wettbewerbsrechtliche Vorschriften können durch werbemäßige Social-Media-Posts verletzt werden. So ist z.B. zu beachten, dass der werbende Zweck eines Postings, sei es durch das Unternehmen selbst oder durch eine*n Influencer*in nicht verschleiert wird. Eine geschäftliche Handlung – also absatzfördernder Werbung – muss auch immer als solche erkennbar sein.

Durch die Möglichkeit, schnell und direkt einen Post zu erstellen, kann es außerdem passieren, dass möglicherweise eine werbende Formulierung gewählt wird, die nicht zulässig ist. Dies ist insbesondere in Heilberufen oder auch für Kosmetiker*innen relevant, da hinsichtlich gesundheitsbezogener Werbung sehr hohe Anforderungen gestellt werden.

Bezüglich Produktanpreisungen und Spitzenstellungsbehauptungen („Wir sind die besten/schnellsten/ersten“ etc.) ist ebenfalls Vorsicht geboten. Sofern Mitarbeiter*innen als Influencer*innen eingesetzt werden sollen, ist eine Schulung durch das Unternehmen empfehlenswert. Das Unternehmen kann schließlich für Werbe-Postings von mitarbeitenden Personen haften, auch wenn dieses keine unmittelbare Kenntnis von dem Post hatte.

  1. Impressumspflicht

Auf jedem geschäftsmäßigen Account in den sozialen Medien muss ein vollständiges Impressum mit den entsprechenden Pflichtangaben eingebunden werden. Das Telemediengesetz (TMG) ist somit auch auf die unternehmerische Präsentation hinsichtlich Social-Media anwendbar, da die jeweiligen Accounts wie eine Firmen-Homepage funktionieren.

Wenn Sie Ihren gewerblichen Social-Media-Account auf Instagram, Facebook und Co. professionell und unter Berücksichtigung der rechtlichen Bedingungen gestalten möchten, berate und unterstütze ich Sie sehr gerne. Rufen Sie mich gerne an unter: 015678 127159 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an: mail@ra-mecklenburg.de. Wenn wir die wichtigsten Punkte vorab telefonisch geklärt haben, lasse ich Ihnen anschließend einen individuellen Kostenvoranschlag zukommen.