Aktuell

Markenrecht: UBER gegen UVER – zwei verwechslungsfähige Marken?

Mediale Aufmerksamkeit erhielt in der letzten Woche eine Streitigkeit zwischen dem amerikanischen Milliarden-Unternehmen UBER und einem kleinen Unverpacktladen, namens UVER, aus Greifswald. UBER ist insbesondere für die App zur Vermittlung von privaten Taxidienstleistungen bekannt.

So berichtete die Ostseezeitung in der Wochenendausgabe vom 8./9. Oktober 2022 über das Thema und der NDR mit einem Fernsehbeitrag vom 18. Oktober 2022.

Die Inhaber des innovativen Ladengeschäfts aus Mecklenburg-Vorpommern meldeten Ihre Wortmarke „UVER“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an und erhielten Ihre Markenurkunde über die Eintragung im April 2022. Die Marke ist unter anderem für Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die unterschiedlichsten Produkte, Versand von Einzelhandelswaren und Umweltschutzberatung geschützt.

Der Großkonzern aus den USA verfügt über diverse europäische und internationale Wortmarken, wie zum Beispiel „UBER“ sowie über entsprechende Abwandlungen wie „UBER WALLET“, „UBER CASH“ oder „UBER EATS“. Die europäische Wortmarke „UBER“ ist seit 2020 unter anderem für Navigationssoftware, Fahrzeuge, Verpackung und Lagerung von Waren und Versanddienste geschützt.

Da UBER in der von den Greifswaldern angemeldeten Marke UVER eine Verwechslungsgefahr sieht, hat das amerikanische Unternehmen gegen die Eintragung beim DPMA Widerspruch eingelegt.

Widerspruchsverfahren gegen Markenanmeldung bei Verwechslungsgefahr

Der Ablauf eines markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens vor dem DPMA gestaltet sich folgendermaßen: Sofern sich ein Markeninhaber durch die Anmeldung einer neuen Marke in seinen Rechten verletzt sieht, hat er die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Marke Widerspruch einzulegen.

Häufigster Grund eines markenrechtlichen Widerspruchs ist die Annahme einer Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Zeichen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens können die Parteien Ihre Argumente für und gegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr austauschen. Am Ende entscheidet das Markenamt per Beschluss darüber, ob die neu angemeldete Marke mit der älteren Marke verwechslungsfähig ist und gelöscht werden muss.

Kollisionsgefahr zwischen UBER und UVER?

Sollte es in der aktuellen Streitigkeit zwischen dem US-Unternehmen und dem kleinen Unverpacktladen aus M-V zu einer weiteren Prüfung durch das DPMA kommen, so hat das Amt darüber zu entscheiden, ob die mit den Zeichen angesprochenen Kunden die jeweiligen Angebote miteinander verwechseln. Diesbezüglich sind stets die in dem Markenverzeichnis aufgeführten Waren/Dienstleistungen relevant.

Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr sind somit folgende Kriterien relevant: Zeichenähnlichkeit, Produktähnlichkeit und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Sind UBER und UVER überhaupt ähnlich genug? Nach meiner Auffassung haben beide Zeichen durchaus Übereinstimmungen, aber gerade hinsichtlich der Aussprache unterscheiden sich beide Zeichen voneinander. UBER ist als amerikanische Marke bekannt und wird daher englisch ausgesprochen. Der Unverpacktladen aus Greifswald bietet seine Waren vor Ort an und richtet sich an ein regionales Publikum, welches den Namen deutsch ausspricht.

Auch der überwiegende Teil des angemeldeten Produktangebots – bis auf der Versand von Waren/Versanddienste – ist sich überhaupt nicht ähnlich.

Mögliche Lösung des Konflikts

Da markenrechtliche Streitigkeiten oft teuer und langwierig sind, finden die Parteien sehr häufig eine einvernehmliche Lösung, um die Auseinandersetzung zu beenden. Darüber hinaus ist sich der Widersprechende auch nicht immer 100 % sicher, ob sein Widerspruch Erfolg haben wird.

Mögliche Lösungsansätze können daher die teilweise Rücknahme der Markenanmeldung sein oder der Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung. Meine Ausführungen zu der besonderen markenrechtlichen Vereinbarung finden Sie in meinem Artikel „Die markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung – anhand des aktuellen „Spezi“ – Falles“ erklärt.

Haben Sie selbst einen Widerspruch gegen Ihre neu angemeldete Marke erhalten? Oder ist Ihnen eine neue Marke aufgefallen, gegen die Sie Widerspruch einlegen möchten? Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung und ich berate Sie in einem kostenlosen Erstgespräch über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.